Benutzungsordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wertheim. Sie dient der Informationsbeschaffung und kulturellen Bildung, fördert die Lese- und Medienkompetenz und unterstützt das lebenslange Lernen.
  2. Jede/r kann die Stadtbücherei nutzen.
  3. Die Nutzung aller Angebote vor Ort ist kostenlos.
  4. Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.

§ 2 Anmeldung / Benutzerausweis

  1. Für die Medienausleihe aus der Stadtbücherei ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich. Dieser Benutzerausweis ist zu jeder Ausleihe von Medien mitzubringen.
  2. Die Anmeldung ist nur unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweises möglich. Mit seiner Unterschrift erkennt der Benutzer bzw. Erziehungsberechtigte die Benutzungsordnung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner Daten zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und zu statistischen Zwecken zu. Die geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden beachtet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht.
  3. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr erfolgt die Anmeldung und Anerkennung der Benutzungsordnung durch den gesetzlichen Vertreter. Minderjährige zwischen 7 und 16 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Dieser hat die Benutzungsordnung zur Kenntnis zu nehmen und verpflichtet sich für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.
  4. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Die Ausleihe von Medien erfolgt nur an Inhaber des ausgestellten Benutzerausweises. Der Erziehungsberechtigte kann altersgerechte Kinder- und Jugendmedien durch Vorlage des Kinder- oder Jugendbenutzerausweises ausleihen. Der Ausweis bleibt Eigentum der Bücherei und ist auf Verlangen vorzuzeigen.
  5. Der Benutzer ist verpflichtet, Änderungen seiner Daten oder den Verlust des Ausweises unverzüglich zu melden. Ein Ersatzausweis wird gegen Gebühr ausgestellt.

§ 3 Ausleihe und Rückgabe der Medien

  1. Die Leihfrist beträgt 4 Wochen. Die Leitung der Stadtbücherei kann in Sonderfällen vorübergehend oder ständig kürzere Ausleihzeiten für einzelne Medienarten festsetzen. Die Leihfrist kann mündlich, telefonisch, per E-Mail oder online vor Fristablauf bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
  2. Medien, die als Präsenzbestand gekennzeichnet sind, und die jeweils neuesten Zeitschriftenhefte werden nur über Nacht oder über das Wochenende ausgeliehen.
  3. Die Anzahl der ausleihbaren Medien kann begrenzt werden.
  4. Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden.
  5. Die Stadtbücherei kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
  6. Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Säumnisgebühren zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat. Der für die Mahnung erforderliche Bearbeitungsaufwand ist ebenfalls vom Benutzer zu erstatten. Erfolglos gemahnte Medien werden nach der 2. Mahnung in Rechnung gestellt. Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.

§ 4 Zusätzliche Leistungen der Stadtbücherei

  1. Ausgeliehene Medien können gegen Gebühr vorbestellt werden. Die Gebühr wird nach der Bereitstellung auch bei Nichtabholung fällig. Das vorbestellte Medium wird für den Benutzer 14 Tage zurückgelegt.
  2. Im Auftrag des Benutzers beschafft die Stadtbücherei nach der geltenden Leihverkehrsordnung Literatur aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Der Auftrag ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden auch bei erfolgloser Bestellung fällig.

 § 5 Pflichten der Benutzer, Haftung

  1. Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Stadtbücherei sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere unverzüglich nach ihrer Feststellung der Stadtbüchereianzuzeigen.
  2. Für den Verlust oder die Beschädigung von Büchereigut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Er haftet in jedem Fall auch für die unzulässige Weitergabe an Dritte.
  3. Die Art und die Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Stadtbücherei ist berechtigt eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich einer Einarbeitungspauschale zu fordern.
  4. Der Verlust oder die Beschädigung entliehener Medien sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
  5. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

§ 6 Verhalten in der Bücherei, Ausschluss von der Benutzung

  1. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer und der Büchereibetrieb nicht beeinträchtigt werden.
  2. Das Mitbringen von Tieren ist in den Räumen der Stadtbücherei nicht erlaubt, ebenso das Rauchen.
  3. Während des Aufenthalts in der Stadtbücherei wird für mitgeführtes Geld und sonstige Wertsachen sowie für Garderobe keine Haftung übernommen.
  4. Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung oder Anordnungen des Büchereipersonals kann ein Hausverbot ausgesprochen sowie ein zeitweiliger oder dauernder Ausschluss von der weiteren Benutzung der Bücherei verfügt werden.

 § 7 Gebühren

  1. Für die Ausleihe von Medien wird gemäß der Gebührenordnung der Stadtbücherei ein Jahresentgelt erhoben, welches mit der erstmaligen Ausleihe fällig wird und zu weiteren Entleihungen innerhalb der folgenden 12 Monate berechtigt. Schüler haben bei der Entrichtung des Jahresentgelts den Schülerausweis vorzulegen.
  2. Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Ersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt/trat am 01.01.2022 in Kraft.